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Überbückungshilfe III Plus, Neustarthilfe Plus, Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, Härtefallfonds der LänderCorona-Hilfen werden verlängert

Da die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen in einigen Branchen weiter andauern, wird die Überbrückungshilfe III Plus für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Auch die Neustarthilfe Plus wird bis zum 31. Dezember 2021 fortgeführt.

Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus mit einem Personalkostenzuschuss gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern sollte, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft plangemäß im September aus.

Überbrückungshilfe III Plus & Neustarthilfe Plus

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus wird inhaltlich weitgehend deckungsgleich fortgeführt. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Die Antragstellung muss ebenfalls durch eine*n prüfende*n Dritte*n über das Corona-Portal des Bundes erfolgen.

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.
Für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit werden Anwalts- und Gerichtskosten künftig erstattet (max. 20.000 Euro pro Monat).