Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen und Soloselbstständige mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen.
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Hilfen bis Jahresende verlängert. Die Förderbedingungen bleiben weitgehend gleich.Überbrückungshilfe III & Neustarthilfe

++ Aktuelles ++

Verlängerung der Antragsfristen

Anträge auf Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe werden bis zum 2. November 2021 angenommen.

Endabrechnung Neustarthilfe

Soloselbständige, die in den vergangenen Monaten durch die Neustarthilfe einen Vorschuss für das erste Halbjahr 2021 erhalten haben, müssen bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung vornehmen. Dabei werden die erzielten Umsätze im 1. Halbjahr 2021 mit dem Referenzumsatz verglichen. Wenn 40 % oder weniger des Referenzumsatzes erwirtschaftet wurden, können betroffene Unternehmen den Vorschuss vollständig behalten. Andernfalls muss er anteilig zurückgezahlt werden. Sobald die Endabrechnung zur Verfügung steht, werden betroffene Unternehmen per E-Mail informiert.

Verlängerung der Corona-Hilfen: Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Die Corona-Hilfen werden als Überbrückungshilfe III Plus bzw. Neustarthilfe Plus bis Ende Dezember 2021 verlängert. Die Förderbedingungen bleiben weitgehend gleich.

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Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen und Soloselbständige, die zwischen November 2020 und Dezember 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 % verzeichnen mussten, mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu den Fixkosten. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruches und beträgt bis zu 100 % (statt 90 %) der Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung können von der Krise besonders betroffene Unternehmen (Umsatzeinbruch von mind. 50 % in drei Monaten oder mehr im Zeitraum November 2020 bis Dezember 2021) einen Eigenkapitalzuschuss beantragen.

Anträge können über prüfende Dritte gestellt werden. Die reguläre Auszahlung und Prüfung der Anträge erfolgt durch die Länder.

Ausführlichere Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Siehier.

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler*innen im Haupterwerb mit einem coronabedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt. 

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können zwischen folgenden Vergleichsumsätzen wählen:

  • durchschnittlicher monatlicher Umsatz des Jahres 2019
  • durchschnittlicher monatlicher Umsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 
  • durchschnittlicher monatlicher Umsatz in den Monaten Juni bis September
  • monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.

Unternehmen, die im Rahmen der November-/Dezemberhilfe gefördert werden, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Fixkostenzuschuss

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die förderfähigen Fixkosten wie folgt:

  • 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %
  • keine Fixkostenerstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 %.

Antragsberechtigte, die ihren Antrag über eine*n prüfende*n Dritte*n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, maximal 100.000 Euro für einen Monat.

Soloselbständige, die über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können, können eine einmalige Betriebskostenpauschale im Rahmen der sog.Neustarthilfe beantragen.

Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in drei Monaten oder mehr im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 können zusätzlich zum Fixkostenzuschuss einen Eigenkapitalzuschuss beantragen. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt ( vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III).

Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags
1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat25 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Beispiel

Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 %von 6.000 Euro).

Die Liste der förderfähigen Kosten umfasst unter anderem Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Leasingraten (Finanzierungskostenanteil), Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc sowie bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten.  Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 % sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Eine vollständige Übersicht aller förderfähigen Kosten finden Sie in den FAQs (ab Punkt 2.4 - Welche Kosten sind förderfähig?).

Die Antragstellung erfolgt wie bisher durch sog. prüfende Dritte (Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigte Buchprüfer*in oder Rechtsanwält*in) über die Überbrückungshilfe-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Bei der Antragstellung werden die voraussichtliche Höhe des Umsatzeinbruchs sowie die voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von der prüfenden Person bestätigt.

Auch Soloselbständige können Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden in beiden Fällen bezuschusst.

Hinweise zur Antragstellung

  • Für jede*n Antragsteller*in ist maximal eine Antragstellung möglich. Dieser Antrag kann durch einenÄnderungsantrag ergänzt werden.
  • Es ist möglich und sinnvoll, einen Antrag über die vollen acht Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) zu stellen, da die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhängt. Würde man den Antrag für einen kürzeren Förderzeitraum stellen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Außerdem werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden. Bei einer Beantragung bis Juni 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um hohe Rückzahlungsforderungen zu vermeiden, sollte die Prognose eher vorsichtig ausfallen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch höher ausfallen, kann ein Änderungsantrag gestellt werden.
  • Die Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (z.B. November 2020 bis Februar 2021) ist grundsätzlich möglich mit der Konsequenz, dass die Abschlagszahlungen entsprechend geringer ausfallen. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden. Bei der Auszahlung kann es jedoch zu zeitlichen Verzögerungen kommen.

Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

 

Neustarthilfe für Soloselbständige

Alternativ zur Fixkostenerstattung über die Überbrückungshilfe III können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 4.500 Euro beantragen. Die Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbständigen Rechnung tragen, die oft keine Betriebskosten geltend machen können.

Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Weitere Informationen finden Sie in denFAQs des Bundeswirtschaftsministeriums.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb (mind. 51 %) ausüben,
  • weniger als eine*n Angestellte*n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit (Januar bis Juni 2021) im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mindestens 60 % zurückgegangen ist.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 4.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt.

Kombination mit anderen Hilfen
Der Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) und mit der November- bzw. Dezemberhilfe (November 2020 bzw. Dezember 2020) und kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.
Die Neustarthilfe kann allerdings nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen.

Für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten sowie für Soloselbständige, die Gesellschafter*innen von Personengesellschaften sind, besteht ein Wahlrecht: Sie können den Antrag über sog. prüfende Dritte  oder als Direktantrag stellen. Für Kapitalgesellschaften ist die Antragstellung  über prüfende Dritte weiterhin  verpflichtend.

Der Direktantrag wird mittels ELSTER-Zertifikat direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Die Auszahlung des Vorschusses eroflgt in der Regel innerhalb weniger Tage. Bitte beachten Sie, dass der Direktantrag auf Neustarthilfe nur einmal gestellt werden kann. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich.

Bitte beachten Sie zudem:

  • Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

Bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen.

Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis der tatsächlich erzielten Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die der*die Soloselbständige Anspruch hat.

Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert durch den*die Begünstigte zu erstellen. Neu ist, dass Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung erhalten. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der Soloselbständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss.