Informationen rund um die Eintragung in der Handwerkskammer und die Beiträge.Mitgliedschaft
Eintragung in die Handwerksrolle
So werden Sie Mitglied
Die Handwerksrolle ist ein Register, in die alle Handwerkerinnen und Handwerker eingetragen werden, wenn sie selbstständig und gewerblich ein Handwerk betreiben. Die Mitarbeitenden der Handwerksrolle beraten Sie gerne über ihre gewerberechtlichen Möglichkeiten sowie über die vom Gesetzgeber geforderten Eintragungsvoraussetzungen für die Handwerksrolle.
Voraussetzungen für die Eintragung
Die Handwerksordnung unterteilt die Berufe in die Anlagen A, B1 und B2.
Die Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 53 Gewerbe. Wer sich in diesen Gewerben selbstständig machen will, muss die Meisterprüfung vor der Handwerkskammer abgelegt haben oder einen vergleichbaren Titel vorweisen.
Die Anlagen B1 und B2 der Handwerksordnung geben Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können. Zurzeit umfasst die Anlage B1 41 zulassungsfreie Handwerke, die Anlage B2 51 handwerksähnliche Gewerbe. In diesen Gewerben ist es ohne Meistertitel oder vergleichbare Qualifikation möglich, sich selbstständig zu machen.
Kontakt
Für die Eintragung
Beratungsschwerpunkte
Formulare und Merkblätter
Unsere Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne bei der Frage nach den richtigen Formularen weiter.
Beiträge zur Handwerkskammer
Wie hoch der Beitrag ist, den Sie an die Handwerkskammer bezahlen müssen, richtet sich nach Ihrem Gewerbeertrag.
Informationen zu Beitrag & Gebühren
Grundsätzliches zur Mitgliedschaft
Die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade nimmt zahlreiche hoheitliche Aufgaben wahr, die ihr der Staat übertragen hat. Dies sind zum Beispiel das Führen der Handwerks- und Lehrlingsrolle, die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung, die Errichtung von Prüfungsausschüssen, der Erlass von Prüfungsverordnungen oder die Erteilung von Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen.
Diese Aufgaben werden durch die starke Einbeziehung der ehrenamtlich tätigen Handwerker*innen kompetenter, effektiver und praxisnäher erfüllt, als es bei direktem staatlichen Tätigwerden der Fall wäre. Die Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird insbesondere im Bereich des Prüfungswesens deutlich. Die Handwerker*innen bringen hier nicht nur eine hohe Sach- und Fachkompetenz in die Prüfungen ein, sondern tragen dadurch auch zu einer wesentlichen Kosteneinsparung bei.
Ihre Mitgliedschaft
- stellt sicher, dass die Gesamtinteressen des Handwerks wirkungsvoll vertreten werden
- ermöglicht umfangreiche Maßnahmen der Handwerksförderung
- sichert die praxisnahe Erledigung hoheitlicher Aufgaben in Selbstverwaltung
- garantiert die Unabhängigkeit und objektive Interessenwahrnehmung der Kammern
- ist ein Zeichen der Solidarität im Handwerk.
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Für die vorübergehende Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der HwO) durch Handwerker aus der EU, den EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Es besteht jedoch eine vorherige Anzeigepflicht bei der zuständigen Handwerkskammer am Ort der Dienstleistungserbringung. Eine Bestätigung wird nur erteilt werden, wenn Sie
- in einem der Mitgliedstaaten (EU/-EWR-Staaten und die Schweiz) zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit, rechtmäßig niedergelassen sind und
- die Ausübung der betreffenden Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist, die Ausbildung für diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat staatlich geregelt und der Dienstleistungserbringer diese erfolgreich abgeschlossen hat oder
- der Dienstleistungserbringer die Tätigkeit mindestens ein Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat und diese Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigten Dienstleistungserbringung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Bitte fügen Sie der Anzeige die erforderlichen Nachweise in beglaubigter Übersetzung bei:
- Kopien des Passes/Personalausweises
- Kopie des Abschlusszeugnisses über den ausgeübten Beruf
- EU-Bescheinigung aus dem Niederlassungsstaat
Eine Sonderregelung gilt für Schornsteinfeger*innen, Augenoptiker*innen, Hörgeräteakustiker*innen, Orthopädietechniker*innen, Orthopädieschuhmacher*innen und Zahntechniker*innen. Die Anzeigepflicht besteht nicht für die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk (Anlage B1 der HwO) oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 zur HwO).