Häufig gestellte Fragen zur Betriebsübernahme
Unsere Berater*innen unterstützen Sie bei der Suche nach einem passenden Betrieb. Erste Anlaufstelle ist auch unsere Betriebsbörse, in der sowohl Such- als auch Angebotsinserate zu finden sind.
Vorteile
- Sie können sofort loslegen – lange Anlaufphase entfällt
- Eingespieltes Team an Mitarbeitenden
- Vorhandene Betriebsräumlichkeiten und Inventar
- Vorhandene Kontakte zu Lieferanten und Kooperationspartnern
- Bekanntheit und Reputation des Unternehmens
- Vorhandener Kundenstamm
Mögliche Nachteile
- Höherer Kapitalbedarf gegenüber Neugründung
- Investitionsstau (veraltete Maschinen, Anlagen)
- Baurechtliche Einschränkungen, behördliche Auflagen
- Gefahr der Haftung für Verbindlichkeiten, Gewährleistungen und Steuern
- Fehlende Akzeptanz bei Mitarbeitenden
- Übergeber kann nicht "loslassen"
Ob eine Übernahme für Sie von Vorteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie gern.
Wir als Handwerkskammer unterstützen wir Sie individuell und diskret bei allen Fragen von A bis Z.
Terminvereinbarung:
Die Beratung ist für beide Seiten kostenlos.
Sollten Sie über keine Meisterqualifikation verfügen, benötigen diese aber für die Übernahme eines Betriebes, kommen alternative Eintragungsvoraussetzungen infrage:
Ingenieur*in und andere gleichwertige Prüfungen
Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung zum Beispiel als Ingenieur*in, Industriemeister*in, Absolvent*in einer technischen Hochschule oder einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Fachschule in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Anstellung einer handwerklich-technischen Betriebsleitung
Die Handwerksordnung sieht auch vor, dass eine sogenannte handwerklich-technische Betriebsleitung angestellt werden kann, sofern der*die Inhaber*in selbst die Qualifikation zur Eintragung nicht erfüllt. Die handwerklich-technische Betriebsleitung muss einen, nach der Handwerksordnung festgelegten, Qualifikationsnachweis besitzen. Sie muss aufgrund der arbeitsvertraglich eingeräumten Stellung im Unternehmen in der Lage sein, das Unternehmen in handwerklicher Hinsicht verantwortlich zu leiten. Dies erfordert in aller Regel eine branchenübliche Vollzeitbeschäftigung der angestellten Betriebsleitung.
Sondergenehmigungen nach §§ 7b, 8 und 9 HwO
In Ausnahmefällen kann Ihnen oder Ihrer Betriebsleitung eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt werden. Liegt ein Ausnahmefall vor, müssen Sie oder Ihre Betriebsleitung nachweisen, dass die im Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichtet werden können und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und allgemeintheoretischen Kenntnisse vorhanden sind. Auch das Herkunftsland (EU, Nicht-EU) kann dabei eine Rolle spielen.
Wer über eine Gesellenprüfung in dem einzutragenden Handwerk verfügt, hat die alternative Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu erhalten. Einschlägige Berufserfahrung auch in leitender Stellung sind dann allerdings Voraussetzung.
Näheres hierzu erfahren Sie auf Anfrage in unserer Fachabteilung Handwerksrolle.