
E-Rechnungen
Bereits heute sind elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) im öffentlichen Auftragswesen (B2G) verpflichtend. Doch auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) wird die E-Rechnungspflicht eingeführt: Ab dem 01.01.2025 sind grundsätzlich alle Unternehmen zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet. In einem nächsten Schritt werden Unternehmen auch zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.
Hinweis zu Beitrags- und Gebührenbescheiden und Rechnungen der Handwerkskammer
Die Handwerkskammer gilt nicht als Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Regelung zur E-Rechnungspflicht. Daher erfolgt der Versand von Beitrags- und Gebührenbescheiden sowie von Rechnungen weiterhin per Post.
Was sind E-Rechnungen?
Mit einer E-Rechnung werden Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt, automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehend digitale Bearbeitung – von der Rechnungserstellung bis zur Zahlung – möglich.
Im Gegensatz zu Papierrechnungen oder Bilddateien wie PDFs stellen E-Rechnungen die Rechnungsinhalte in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar (z. B. ZUGFeRD, XRechnung). Dies gewährleistet, dass E-Rechnungen,
- elektronisch übermittelt,
- elektronisch empfangen
- sowie medienbruchfrei und automatisiert weiterverarbeitet und zur Auszahlung gebracht werden können.
Welche rechtlichen Vorgaben und Fristen gibt es?
Bereits jetzt müssen alle, die für öffentliche Auftraggeber*innen arbeiten, Rechnungen über 1.000 Euro in elektronischer Form gemäß dem Standard XRechnung übermitteln. Diese Verpflichtung wird schrittweise auf den Geschäftskundenbereich (B2B) ausgeweitet:
Hinweise
- Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrkarten.
- Auch Kleinunternehmen sind von der E-Rechnungspflicht befreit, d. h. sie können Rechnungen in Papierform oder einem sonstigen elektronischen Format ausstellen. Die Empfangspflicht für E-Rechnungen bleibt jedoch bestehen.
- Auch wenn die Sendungsverpflichtung erst 2027 bzw. 2028 verpflichtend wird, steht es jedem Betrieb frei, schon jetzt nur noch elektronische Rechnungen zu akzeptieren.
Was ist jetzt zu tun?
Für die ab dem 01.01.2025 geltende Empfangspflicht müssen Sie sicherstellen, dass Sie E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und revisionssicher archivieren können.
Handlungsempfehlungen
Aus der Verpflichtung, E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und revisionssicher archivieren zu können, ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:
- Klären Sie mit Ihrem IT-Dienstleister oder Software-Anbieter, ob Ihre Software die gnannten Anforderungen erfüllt oder durch ein Upgrade erfüllen kann.
- Klären Sie mit Ihrem Steuerberatungsbüro, ob Sie an das Kanzleisystem angeschlossen werden können.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie die gesetzlichen Änderungen nutzen möchten, um interne Prozesse zu digitalisieren und eventuell neue Software einzuführen. Alternativ können Sie die Mindestanforderungen erfüllen, indem Sie zusätzlich zu Ihrem E-Mail-Programm separate Programme zur Visualisierung und Archivierung nutzen.
FAQs
- Zeit- und Kostenersparnis durch reduzierten Verwaltungsaufwand und damit einhergehenden Kosten
- Fehlerreduzierung durch die automatisierte Rechnungsverarbeitung
- Umweltschutz durch Verzicht auf Papier und reduzierten Ressourcenverbrauch