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Was gilt für körpernahe Dienstleistungen?

Am 1. Oktober 2022 ist eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die branchenweit gilt. Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber*innen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, welche Schutzmaßnahmen geeignet und erforderlich sind, um Beschäftigte vor einer Corona-Infektion zu schützen. Die Schutzmaßnahmen müssen dabei spezifisch an die betrieblichen Anforderungen, die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren sowie an das Infektionsgeschehen vor Ort angepasst werden.

Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber*innen unter anderem folgende Punkte prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen,
  • die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, etwa durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch Homeoffice,
  • eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
  • Testangebote für alle in Präsenz arbeitenden Beschäftigten.
     


Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgebende weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Informationen und Empfehlungen der BGW

Ergänzend zur Corona-Arbeitsschutzverordnung hat die die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Empfehlungen erstellt, mit denen Arbeitgeber*innen die Infektionsgefahr Ihrer Beschäftigten reduzieren können. Weitere Informationen der BGW zur neuen Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier.