Betrieblicher InfektionsschutzSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig zum 2. Februar 2023 aufgehoben und damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.
Das Bundesarbeitsministerium begründet die vorzeitige Aufhebung damit, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark gefallen ist und bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz damit nicht mehr nötig sind.
In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgebende und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.