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Kleinere Geschäfte sowie Kfz- und Fahrradläden dürfen ab 20. April wieder öffnenLockerungen der Corona-Beschränkungen

Am 20. April tritt die neue Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in Kraft. Die Verordnung, die auf dem  Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 15. April 2020 basiert, enthält erste Lockerungen.

Unverändert bleibt, dass Handwerker ihrer Tätigkeit grundsätzlich weiterhin nachgehen können.

Zusätzlich dürfen ab Montag, 20.4., alle Geschäfte mit einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von maximal 800 qm sowie unabhängig von der Größe Kfz- und Fahrradhändler unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen. Konkret bedeutet das, dass Betreiber von Verkaufsstellen und Ladengeschäften folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:

  • Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass sich nur so viele Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich 10 qm Verkaufsfläche je anwesender Person gewährleistet sind.
  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, die den Zutritt zu den Verkaufsflächen steuern, Warteschlangen vermeiden und Hygieneanforderungen gewährleisten.

Bund und Länder haben sich in ihrem Beschluss darauf verständigt, dass Friseure voraussichtlich am 4. Mai wieder öffnen dürfen. Diese Regelung ist jedoch in der aktuellen Landes-Verordnung, die bis einschließlich 6. Mai gilt, noch nicht umgesetzt; bislang ist dies noch untersagt (siehe § 7 Abs. 2 (1)). Laut Landesregierung dürfen Friseure voraussichtlich am 4. Mai jedoch wieder öffnen, sofern das Infektionsgeschehen und die Fallzahlen in den Krankenhäusern nicht aus dem Ruder laufen. Dies soll mit einer Überarbeitung der Verordnung in den nächsten zwei Wochen umgesetzt werden. Entsprechend sollten sich Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab 4. Mai wieder aufzunehmen.

Weiterhin untersagt bleiben nicht dringend notwendige Dienstleistungsbetriebe, bei denen einer körperliche Nähe unabdingbar ist wie Kosmetik- und Nagelstudios, wobei medizinisch notwendige Behandlung erlaubt sind (z.B. medizinische Fußpflege, sofern sie ärztlich verordnet wurde und unaufschiebbar ist).

Auf Abstand gehen

Mit denAbstandsplakaten erinnern Sie Ihre Kunden daran, den nötigen Abstand einzuhalten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Quelle: www.niedersachsen.de

Was ist mit den Frisören? Sollten die nicht auch geöffnet werden?

Ja, wenn alles gut geht und das Infektionsgeschehen in den nächsten zwei Wochen nicht aus dem Ruder läuft, werden die Friseure am 4. Mai 2020 wieder öffnen. Das wird mit der nächsten Bearbeitung der Verordnung umgesetzt. Bislang ist diese Dienstleistung noch untersagt (siehe § 7 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung).

Warum dürfen Friseure voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder öffnen, Nagel-, Kosmetikstudios aber nicht?

Dass die Friseure am 4. Mai wieder öffnen, ist am 15. April zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten verabredet worden. Dennoch wird in den nächsten zwei Wochen beobachtet werden, ob das Infektionsgeschehen und die Fallzahlen in den Krankenhäusern nicht aufgrund der bisherigen Maßnahmen aus dem Ruder laufen. Sollte alles weiter einigermaßen ruhig verlaufen, dann steht der 4. Mai für Friseure. Ob in der nächsten Abstimmung zwischen Bund und Ländern noch weitere körperliche Dienstleistungen dazu kommen können, ist noch nicht absehbar.

Wann ist mit Öffnungen weiterer Bereiche zu rechnen?

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder haben sich zu regelmäßigen Gesprächen im Abstand von etwa zwei Wochen verabredet. Dabei soll erörtert werden, wie sich das Infektionsgeschehen weiter verhält und ob das Gesundheitssystem mit der gegebenenfalls ansteigenden Zahl von Erkrankten umgehen kann. Die nächste Telefonkonferenz in diesem Kreis findet nach bisherigen Planungen am 30. April 2020 statt. Dann wird man sich beispielsweise über die Möglichkeit der Öffnung einzelner Freizeitangebote unterhalten. Ausdrücklich hingewiesen sei jedoch darauf, dass bei einer ungünstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens auch Rücknahmen bisheriger Öffnungen denkbar sind.

Welche Abstandsregelungen gelten für den Einzelhandel?

Die Details für Abstands- und Zugangsregeln im Einzelhandel findet man in § 8 der Verordnung. Entscheidend ist, dass überall der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Außerdem muss sichergestellt werden, dass sich nur so viele Kunden und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass für jeden 10 m² gewährleistet sind.

Gilt dieser Abstand von 50 m auch für ein in einer Eisdiele erworbenes Leckeis?

Bei der Anwendung der Verordnung darf insofern pragmatisch vorgegangen werden, als durch erstes rasches Lecken an einer Eiskugel während des zügigen Sichentfernens von der Eisdiele ein Heruntertropfen des Eises auf Kleidung oder Fußboden verhindert werden darf. Für den Verzehr des Resteises gilt jedoch der Abstand von 50 Metern. ;-)

Was ist mit Geschäften, die größer als 800 qm sind?

Öffnen dürfen auch größere Geschäfte, allerdings nur im Rahmen einer tatsächlich genutzten Verkaufsfläche von 800 qm. Das ergibt sich aus der Formulierung „tatsächlich genutzte Verkaufsfläche“ in § 3 Ziffer 7 der Verordnung.

Was ist mit Einkaufscentern und Malls?

Unter Beachtung der in § 8 der Verordnung geregelten Vorgaben dürfen auch Verkaufsstellen in Einkaufscentern ab Montag wieder öffnen. Dort muss allerdings zusätzlich durch Kontrollen an den Haupteingängen der Center sichergestellt werden, dass es nicht zu Ansammlungen von Kundinnen und Kunden kommt.