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Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich informiertKeine Rückforderung des Corona-Bonus nach Kündigung

Die besonderen Leistungen von wichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Corona-Krise sollen laut Bundesregierung entsprechend gewürdigt werden. Nicht wenige Arbeitnehmende haben einen freiwillig gezahlten steuerfreien Corona-Bonus erhalten. Kann aber der*die Arbeitgeber*in den ausgezahlten Bonus zurückfordern, wenn der*die Arbeitnehmer*in nach Auszahlung kündigt?

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat in einer ersten Entscheidung zu dieser Frage in seinem aktuellen Urteil vom 15.05.2021 ( AZ: 6 Ca 141/21 ) einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers abgelehnt. Eine Rückzahlung komme auch dann nicht in Betracht, wenn im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel für Bonusleistungen vereinbart ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer im November 2020 einen freiwilligen Corona-Bonus in Höhe 550 Euro erhalten. Der Arbeitgeber verwies bei der Auszahlung ausdrücklich und schriftlich auf die Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien. Danach habe
der Arbeitnehmer die Zulage vollständig zurückzuzahlen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach deren Erhalt das Arbeitsverhältnis kündigt.

Nach Kündigung des Arbeitnehmers zum Januar 2021 zog der Arbeitgeber in den folgenden beiden Gehaltsabrechnungen den Corona-Bonus wieder
ab und holte sich ihn damit eigenmächtig zurück. Zu Unrecht, so das Arbeitsgericht Oldenburg. Zum einen sei eine im Arbeitsvertrag enthaltene
Rückzahlungsklausel für Bonusleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unangemessen, wenn der Arbeitnehmer über
das folgende Quartal hinaus an den Arbeitgeber gebunden wird. Darüber hinaus honoriere der Corona-Bonus eine bereits erbrachte Arbeitsleistung
in einem zurückliegenden Zeitraum. Denn besondere Belastungen des Arbeitnehmers während der Pandemie sollen durch den Bonus anerkannt und ausgeglichen werden. Eine Rückzahlungsklausel sei auch aus dieser Sicht ebenfalls unzulässig.

Fazit: Die Zahlung eines Corona-Bonus ist ungeeignet für die Honorierung der Betriebstreue des Arbeitnehmers. Und zwecks rechtssicherer Formulierung
einer Rückzahlungsklausel für Boni im Arbeitsvertrag sollten sich Handwerksbetriebe von den Expertinnen und Experten im Arbeitsrecht ihrer Kreishandwerkerschaft beraten lassen.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



Zu weiteren arbeitsrechtlichen Fragen beraten die Kreishandwerkerschaften exklusiv die Mitglieder einer Innung.