Beitrag, Geld, Kammerbeitrag
domoskanonos - stock.adobe.com

Fragen zu Mitgliedschaft und Beiträgen (FAQs)

Ja, solange ein handwerkliches Gewerbe ausgeübt wird (Anlage A, B1 oder B2), besteht eine Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Diese endet mit Aufgabe des handwerklichen Gewerbes und dem schriftlichen Antrag auf Löschung bei der Handwerkskammer.

Ihre Aufgaben kann die Handwerkskammer nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn die Mitgliedsbetriebe ihren Solidarbeitrag leisten. Beispiele für diese Aufgaben sind die Abnahme von Prüfungen oder die vielfältigen Dienstleistungen bei der Beratung und der beruflichen Bildung sowie die Interessenvertretung in der Politik.

 Formulare rund um Eintragung und Löschung

Wir bieten Ihnen ein vielfältiges Dienstleistungsangebot, das auf dem gesetzlichen Auftrag zur Handwerksförderung beruht.

Diese Beratungsleistungen sind bereits im Kammerbeitrag enthalten:

  • wir beraten in den Bereichen Betriebswirtschaft, Betriebsführung, Existenzgründung, Betriebsübergabe, Recht, berufliche Bildung, Fachkräftesicherung, Außenwirtschaft, Gestaltung und Kreativität, Marketing, Technik, Digitalisierung und Umwelt
  • wir bieten Informationsveranstaltungen zu innovativen Zukunftsthemen, neuen Marktchancen im In- und Ausland oder wichtigen Gesetzesänderungen an
  • wir vermitteln bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden durch Vermittlungsstellen
  • wir überwachen die Einhaltung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO)
  • wir unterstützen den Staat bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • wir unterstützen die duale Berufsausbildung, helfen bei der Suche nach Auszubildenden, bieten Hilfen im Verlauf der Berufsausbildung und vermitteln bei Konflikten
  • wir sind zuständig für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • wir bieten einen E-Mail-Newsletter zu aktuellen Themen
  • wir betreiben eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit mit vielen Pressemitteilungen, öffentlichen Reden und Veranstaltungen, durch unsere Webseite und Apps, die Produktion von Videos und die Regionalseiten im Norddeutschen Handwerk

Zudem sind den Handwerkskammern vom Staat hoheitliche Aufgaben übertragen worden, wie:

  • das Führen der Handwerksrolle, sowie das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier und handwerksähnlicher Gewerke
  • das Führen der Lehrlingsrolle
  • die Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen
  • der Erlass von Prüfungsordnungen für die Gesellenprüfung
  • die Regelung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren in Bezug auf die Meisterprüfung
  • die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Viele Leistungen der Handwerkskammer zielen darauf ab, die Qualifikation im Handwerk zu erhöhen und den künftigen Fachkräftenachwuchs im Handwerk zu sichern. Auch Betriebe, die selbst nicht ausbilden, profitieren davon, wenn sie auf dem Arbeitsmarkt gut ausgebildete Fachkräfte vorfinden.

Zu den Leistungen gehört auch, dass die Handwerkskammer in erheblichem Umfang öffentliche Fördermittel einwirbt. Das kommt den Mitgliedern unmittelbar zugute und trägt maßgeblich zur Zukunftsfähigkeit des Handwerks bei.

Eine weitere gesetzliche Aufgabe der Kammern ist die Vertretung der Interessen des Handwerks gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Die Handwerkskammern müssen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben gehört werden. Zu diesem Zweck geben wir z. B. zu allen handwerksrelevanten Gesetzesentwürfen Stellungnahmen mit Verbesserungsforderungen ab. Gleichzeitig gehen wir aber auch von uns aus mit Forderungen auf die Politik zu. Dabei konnten in den letzten Jahren einige Erfolge für die Handwerksbetriebe erzielt werden. Denn nur im Verbund und gemeinsam kann der wichtige Wirtschaftszweig Handwerk seine Stimme mit entsprechender Wirkung erheben.

Die Beratungsangebote der Handwerkskammer sind für Mitglieder und Existenzgründer kostenlos. Für Bildungsangebote werden kostendeckende Gebühren erhoben.

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt. Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht im Folgemonat der Eintragung.

Solange ein Betrieb in dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist, ist der Betrieb beitragspflichtig. Wird die Eintragung im laufenden Jahr gelöscht, so endet auch die Beitragspflicht des Betriebs. Ein anteiliger Änderungsbescheid wird erlassen oder, falls bereits der Jahresbetrag entrichtet wurde, wird die Differenz erstattet.

Die Beitragsbemessungsgrundlage bildet der Gewerbeertrag, der sich nach Abrundung und vor Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, bildet ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach § 15 Einkommensteuergesetz und § 8 des Körperschaftssteuergesetzes ermittelt wurde, die Beitragsbemessungsgrundlage.

 Die einzelnen Beiträge finden Sie hier.

Es findet keine Gegenwartsveranlagung statt, Bemessungsjahr ist vielmehr immer das jeweils drittvorangegangene Jahr. Im Beitragsjahr 2021 ist somit beispielsweise 2018 das Bemessungsjahr. Somit wirken sich konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen immer erst drei Jahre später auf die Beitragshöhe aus.

Die Beitragsbemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) werden von der AKG GmbH (Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen) bereitgestellt.

Das Unternehmen mit Sitz in Dortmund ist für 125 Kammern in Deutschland zuständig und fungiert als gemeinsame Leitstelle für Industrie- und Handelskammern sowie für Handwerkskammern zum Zweck der Ermittlung und Verteilung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung der Kammern.

Beitragsbemessungsgrundlage bilden immer die Steuerdaten des drittvorangegangenen Jahres. Für die Veranlagung 2021 sind somit z.B. die Gewerbeerträge bzw. ersatzweise Gewinne aus Gewerbebetrieb des Jahres 2018 maßgebend. Somit wirken sich konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen immer erst drei Jahre später auf die Beitragshöhe aus.

Es hat sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag bzw. hilfsweise Gewinn vorliegt. Diese Veranlagungssystematik wird derzeit bei den meisten Handwerkskammern angewendet. Würde man beispielsweise nur zwei Jahre zurückrechnen oder eine Gegenwartsveranlagung vornehmen, müsste die Veranlagung im Rahmen einer Schätzung erfolgen, da die maßgeblichen Steuerdaten noch nicht oder nur für einen Teil der Betriebe vorliegen. Hieraus würden häufigere Beitragsberichtigungen und Probleme bei der Bewertung der Forderungen resultieren.

Nein, für die Beitragspflicht ist es egal, ob es sich um ein zulassungspflichtiges oder ein zulassungsfreies Handwerk bzw. ein handwerksähnliches Gewerbe handelt.

Die oben genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuermindernd ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag und der Mitgliedsbeitrag fällt geringer aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeit nicht haben. Durch den höheren Grundbeitrag werden also lediglich steuerliche Vorteile bei der Berechnung des Beitrages gegenüber den anderen Rechtsformen ausgeglichen.

Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO sind unter Umständen dauerhaft vom Beitrag befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) im Bemessungsjahr 5.200 Euro nicht übersteigt.

Nach § 90 Abs. 3 HwO müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, um als Kleinunternehmer*in zu zählen:

  • es handelt sich um ein Einzelunternehmen,
  • es wird eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann,
  • die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss vorliegen,
  • die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein,
  • die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen,
  • die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein.

Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerke kann es somit keine Kleinunternehmer i.S. des § 90 Abs. 3 HwO geben.

Existenzgründer*innen i.S. des § 113 Abs. 2 der HwO sind im Kalenderjahr der erstmaligen Gewerbeanmeldung beitragsfrei. Im zweiten und dritten Jahr wird der halbe Grundbeitrag und kein Zusatzbeitrag veranlagt. Im vierten Jahr wird nur der Grundbeitrag aber kein Zusatzbeitrag veranlagt.

Dies gilt nur, sofern im jeweiligen Beitragsjahr die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) 25.000 Euro nicht übersteigt. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 25.000 Euro im jeweiligen Jahr überschritten wurden, erfolgt eine Beitragsberichtigung.

Definition

Existenzgründer*innen i.S. des § 113 Abs. 2 der HwO (gestaffelte Beitragsbefreiung) sind natürliche Personen (Einzelunternehmer), die nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) darf den Grenzwert von 25.000 Euro nicht übersteigen.

Ja, sofern die Mitgliedschaft während des Jahres endet, erfolgt eine anteilige Berechnung für die Dauer der Eintragung.

Die Beitragspflicht eines Betriebs erlischt zum Schluss des Monats, in dem der Betrieb aus dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht wird.

Um die Löschung aus der Handwerksrolle zu beantragen, benötigt die Handwerkskammer eine Kopie der Gewerbeabmeldung und einen schriftlichen Löschungsantrag. Die ausgestellte Handwerks- bzw. Gewerbekarte ist zurückzugeben. Eine rückwirkende Löschung ist rechtlich nicht möglich.

Nachberechnungen bzw. Beitragskorrekturen erfolgen aufgrund von Nachmeldungen bzw. Änderungen der Gewerbeerträge bzw. hilfsweise der Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Kammerleitstelle.

Ja, bei einem Verlust im Bemessungsjahr wird der Grundbeitrag entsprechend der Rechtsform veranlagt.

Beim Vorliegen einer sog. "unbilligen Härte" kann nach Prüfung des Einzelfalles ein teilweiser oder vollständiger Erlass auf Antrag erfolgen. Ein Erlass ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beitragszahlung eine "existenzvernichtende Belastung" darstellen würde.

Die beitragsmäßige Abgrenzung eines gemischt-gewerblichen Betriebs  (Handwerk/handwerksähnliche Tätigkeit und Handel bzw. Handwerk/handwerksähnliche Tätigkeit und industrielle Fertigung)  erfolgt auf Antrag (§ 8 Abs. 1 der Beitragsordnung), wenn

  • der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und
  • der nicht handwerkliche bzw. nicht handwerksähnliche Umsatz (z.B. Handel) 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.