
Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnungen schließen mussten, können rückwirkende Erstattungen beantragenBetriebsschließung: Erstattung von GEZ und GEMA
Betiebe, die im Zuge der Corona-Pandemie mindestens drei Monate (90 Tage) geschlossen waren, können nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Beitragspflicht wurden dahingehend angepasst, dass der Schließungszeitraum – anders als bislang – nicht aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen muss, stattdessen werden alle tatsächlichen Tage der behördlichen Schließung(en) seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet – also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020.
Auch die GEMA erstattet die Lizenzkosten für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung(en).