Sparschwein mit Mund-Nasen-Bedeckung
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Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnungen schließen mussten, können rückwirkende Erstattungen beantragenBetriebsschließung: Erstattung von GEZ und GEMA

Betiebe, die im Zuge der Corona-Pandemie mindestens drei Monate (90 Tage) geschlossen waren, können nach Wieder­eröffnung der Betriebs­stätte eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung von der Beitragspflicht wurden dahingehend angepasst, dass der Schließungszeitraum – anders als bislang – nicht aus drei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten bestehen muss, stattdessen werden alle tatsächlichen Tage der behördlichen Schließung(en) seit Ausbruch der Pandemie zusammengerechnet – also auch die Zeiten aus dem Frühjahr 2020.

Auch die GEMA erstattet die Lizenzkosten für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung(en).