Um ausbilden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt seinBerechtigung zum Ausbilden
Um ausbilden zu können, muss zunächst geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind.
Die Handwerksordnung (HwO) und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheiden zwischen Einstellen und Ausbilden: Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Darüber hinaus dürfen Lehrlinge nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte betrieblich nach Art und Einrichtung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Persönliche Eignung (§§ 22, 22a HwO bzw. §§ 28, 29 BBiG)
Wesentliche Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung. Danach darf Lehrlinge nicht einstellen, wer persönlich nicht geeignet ist, insbesondere wer:
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachliche Eignung (§ 22b HwO bzw. § 30 BBiG)
Grundsätzlich ausbildungsberechtigt sind Handwerksmeister*innen in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt wurde. Darüber hinaus sind auch andere Qualifikationen für die Berechtigung zur Ausbildung, abhängig vom ausgeübten Handwerksbereich, möglich.
Zulassungspflichtiges Handwerk (A)
In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer:
- die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder
- in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk
a) die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 HwO erfüllt oder
b) eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
c) eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erhalten hat
und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.
Zulassungsfreies Handwerk (B1) oder handwerksähnliches Gewerbe (B2)
In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer:
- die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat oder
- die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Absatz 5 des BBiG erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
Nichthandwerklicher Ausbildungsberuf
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausbildung in einem nichthandwerklichen Ausbildungsberuf besitzt, wer:
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
- und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Absatz 5 des BBiG erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
Wer die Eignung kraft Gesetz nicht besitzt, kann die fachliche Eignung auch widerruflich zuerkannt bekommen. DieAusbildungsberater*innen informieren Sie gern über die Möglichkeiten zur Erlangung der Ausbildungsberechtigung.