Schiedsstelle, Sachverständige, Hände schütteln, Einigung, Hand, Vertragsabschluss
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Für Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Handwerkern gibt es eine Vermittlungsstelle. Schieds- und Vermittlungsstellen

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Handwerksbetrieben und ihren Kund*innen bietet die Handwerkskammer ein Vermittlungsverfahren an. Voraussetzung hierbei ist, dass mindestens eine der streitenden Parteien Mitglied unserer Handwerkskammer ist. Unser Verfahren eröffnet den Weg für eine schnelle, unbürokratische und kostengünstige Konfliktlösung außerhalb der Gerichte. Ziel ist es, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären.

Dieser Service bietet eindeutige Vorteile, denn wer die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer einschaltet, statt vor Gericht zu ziehen, spart Zeit, Nerven und in der Regel auch Geld. Natürlich kann die Vermittlungsstelle niemanden zu einem bestimmten Verhalten zwingen, sie versucht vielmehr auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Sollte der Streit dennoch nicht beigelegt werden können, bleibt beiden Seiten der Gang vor das Gericht offen.


Was müssen Sie jetzt machen?

Eine kurze Sachverhaltsschilderung und die Bitte um Vermittlung genügen.
Hilfreich ist es allerdings, wenn Sie bereits in der Beschwerde möglichst genaue Angaben zum Betrieb machen und nach Möglichkeit betreffende Unterlagen in Kopie mit senden.

Unser Vermittlungsverfahren ist für beide Seiten gebührenfrei.


Bitte beachten Sie

Die Vermittlungsstelle bietet keine fachliche Beratung und überprüft insbesondere die von Handwerksbetrieben ausgestellten Rechnungen nicht auf deren Richtigkeit oder Angemessenheit. Zur Rechnungsüberprüfung können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige herangezogen werden.

Die Beauftragung von Sachverständigen ist für die auftraggebende Seite kostenpflichtig.

 

in Lüneburg

in Braunschweig

Mehr Infos

 Sachverständige im Handwerk



 
 

Kraftfahrzeug-Schiedsstellen

Für das Kfz-Handwerk gibt es eine eigene Kfz-Schiedsstelle. Voraussetzung dort ist, dass der Betrieb, gegen den sich die Beschwerde richtet, Mitglied der beteiligten Kfz-Innung ist. Kann die Schiedsstelle im schriftlichen Vorverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielen, findet eine mündliche Verhandlung vor einer Schiedskommission statt. Scheitert auch dort der Einigungsversuch, wird der Streit durch einen Schiedsstellenspruch entschieden.

Für das Schiedsverfahren gibt es einen Antrag, den Sie sich hier herunterladen können. Bitte füllen Sie den Antrag vorab aus, unterschreiben ihn und schicken ihn per Post an uns.



 

Antrag

Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens (PDF)

Link



 

Geschäftsordnung Braunschweig

Geschäfts- und Verfahrensordnungen der Kfz-Schiedsstelle in Braunschweig (PDF)

Link

 

Geschäftsordnung Lüneburg

Geschäfts- und Verfahrensordnungen der Kfz-Schiedsstelle in Lüneburg (PDF)

Link

 

Geschäftsordnung Stade

Geschäfts- und Verfahrensordnungen der Kfz-Schiedsstelle in Stade (PDF)

Link





Schiedsstelle des Kfz-Handwerks Braunschweig

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Eike Lahmann
Burgplatz 2
38100 Braunschweig
lahmann@hwk-bls.de
Telefon 0531 1201-150



Schiedsstelle des Kfz-Handwerks Lüneburg

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Michaela Lindloff
Friedenstraße 6
21335 Lüneburg
lindloff@hwk-bls.de
Telefon 04131 712-144
Fax 04131 712-213



Schiedsstelle des Kfz-Handwerks Stade

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Michaela Lindloff
Friedenstraße 6
21335 Lüneburg
lindloff@hwk-bls.de
Telefon 04131 712-144
Fax 04131 712-213



Niedersächsische Bauschlichtungsstelle

Bei Unstimmigkeiten im Baubereich ist die Niedersächsische Bauschlichtungsstelle zuständig.

 www.bauschlichtungsstelle-niedersachsen.de



Verbraucherschlichtungsstellen

Verbraucherinnen und Verbrauchern in ganz Europa stehen bei Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung. Das Bundesamt für Justiz führt eine   Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland (PDF), hält diese aktuell und veröffentlicht sie auf seinen Internetseiten. Die Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist freiwillig.

Informationspflichten für Unternehmer*innen

Verbraucheinnen und Verbraucher müssen darüber informiert werden, ob das Unternehmen grundsätzlich zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Die Vernachlässigung dieser Informationspflichten birgt für Unternehmer*innen rechtliche Risiken und kann finanziell erhebliche Folgen haben.

Zur allgemeinen Information sind alle Betriebe verpflichtet, die mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigen – als Stichtag gilt der 31. Dezember des Vorjahres. Die Informationen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf der Firmenwebseite zur Verfügung zu stellen. 

Bei bereits bestehenden Streitigkeiten mit Verbraucher*innen gelten abweichende Regelungen. In diesem Fall sind die Informationen in Textform auszuhändigen, also auf Papier, per E-Mail oder Fax. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.

Bitte beachten Sie: Im akuten Streitfall gibt es keinen Schwellenwert bezüglich der Anzahl an Mitarbeitenden, d. h. auch Betriebe, die zehn oder weniger Mitarbeitende beschäftigen, sind zur Aushändigung der Informationen verpflichtet.