Schlussabrechnung Corona-Wirtschaftshilfen

Sollte bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht werden, werden laut Bundeswirtschaftsministerium direkt im Anschluss Anhörungsverfahren von den Bewilligungsbehörden eingeleitet.

Sanduhr auf Kalender
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Am 30. September 2024 endet die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen, sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde. Das Portal zur digitalen Übermittlung der Schlussabrechnung bleibt jedoch bis zum 15. Oktober 2024 geöffnet. Dadurch ist auch bei kurzfristigen technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich. Alle bis zum 15. Oktober 2024 eingereichten Schlussabrechnungen werden von der zuständigen Bewilligungsstelle akzeptiert und bearbeitet.

Sollte bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht werden, werden laut Bundeswirtschaftsministerium direkt im Anschluss Anhörungsverfahren von den Bewilligungsbehörden eingeleitet. Diese sind laut Ministerium notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Im Rahmen der Anhörung haben die prüfenden Dritten bis zum 30. November 2024 die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und die Schlussabrechnung nachträglich einzureichen. Erst nach Ablauf der Anhörungsfrist am 30. November 2024 werden Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet.

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