Kurzarbeit im Handwerk
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Erneute VerlängerungErleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde ebenso wie die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer um sechs weitere Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert.  

Erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

  • Kurzarbeitergeld kann bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.


Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit

Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber*in die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.

Zudem werden dem Arbeitgebenden für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.

Mehr Infos

Ausführliche Informationen rund um das Thema Kurzarbeit finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.



Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Geschäftsstellen der Kreishandwerkerschaften.