Grenzüberschreitender Verkehr: Austausch älterer Tachographen
Betriebe sollten prüfen, ob sie von der Umrüstpflicht betroffen sind und auf intelligente Fahrtenschreiber (2. Version) wechseln müssen.
Für Fahrzeuge, die der Tachographenpflicht unterliegen und die im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können Umrüstvorschriften zum 31.12.2024 bzw. 18.08.2025 relevant werden, sofern noch keine intelligenten Tachographen der zweiten Generation genutzt werden. Diese dienen unter anderem der automatisierten Meldung bei Grenzübertritten.
Tachographenpflicht
In Deutschland sind Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t (zulässige Gesamtmasse, zGM bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) zur Nutzung eines Tachographen (Fahrtenschreiber) zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten verpflichtet. Dank der Handwerkerausnahme ist ein Großteil des Handwerks von dieser Pflicht befreit. Die Handwerkerausnahme ist jedoch auf den Transport eigener Materialien bis maximal 100 km und auf max. 7,5 t Höchstmasse begrenzt. Daher gibt es auch im Handwerk Betriebe, die für bestimmte Fahrten der Tachographenpflicht unterliegen.
Zudem gilt ab dem 1. Juli 2026 eine Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die Handwerkerausnahme fallen.
Nachrüstpflicht prüfen
Betriebe sollten daher prüfen,
- ob sie tachographenpflichtig sind,
- welche Tachographentypen genutzt werden und
- ob die betreffenden Fahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Umrüstfristen
Je nachdem, welcher Tachograph aktuell genutzt wird, gelten unterschiedliche Umrüstfristen. Neu zugelassene Fahrzeuge über 3,5 t zGM, die der Tachographenpflicht unterliegen, müssen bereits seit dem 21. August 2023 mit den intelligenten Tachographen (2. Version) ausgestattet werden.
Analoge und digitale Tachographen: 31. Dezember 2024
Fahrzeuge, die mit einem analogen (Einbau i. d. R. vor 03/2006) oder digitalen Fahrtenschreiber (Einbau i. d. R. vor 2019) ausgestattet sind, müssen bis zum 31. Dezember 2024 auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) umrüsten.
Intelligente Tachographen der 1. Generation: 18. August 2025
Fahrzeuge, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Version 1, Erstzulassung ab 15. Juni 2019) ausgestattet sind, müssen bis zum 18. August 2025 auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) umrüsten.
Tachographenpflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr
Ab dem 1. Juli 2026 sind intelligente Fahrtenschreiber (Version 2) auch bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t vorgeschrieben. Hier konnte jedoch eine weitreichende Ausnahme für Werkverkehre ohne Kilometerbegrenzung durchgesetzt werden, so dass das Handwerk in der Regel nicht betroffen sein wird.