Hand mit Stift füllt Formular aus.
Lario Tus - Fotolia

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-StadeEinreichung von Wahlvorschlägen

A. Der Vorstand der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade hat in seiner Sitzung am 1. März 2018 als Wahltag den 9. Dezember 2018 bestimmt. Zum Wahlleiter wurde Herr Rechtsanwalt Götz-Rüdiger Kliesch und zu seinem Stellvertreter Herr Staatsanwalt i. R. Andreas Klee bestellt.

B. Der Wahlleiter veröffentlicht die folgende Bekanntmachung:

Aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses des Vorstands der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade habe ich das Amt des Wahlleiters übernommen.

Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer – Anlage C zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) – fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade auf.

Hierbei ist Nachstehendes zu beachten:

1. Den Wahlbezirk bildet der Kammerbezirk der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade. Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk. Zu wählen sind 45 Mitglieder der Vollversammlung, davon 30 Handwerker und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, sowie 15 Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in einem Betrieb eines Handwerks oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.

2. Wahlvorschläge dürfen nur dann zugelassen werden, wenn sie den Erfordernissen der §§ 8 bis 10 der Wahlordnung entsprechen. Dazu wird nachstehend auf die wesentlichen Inhalte dieser Vorschrift hingewiesen:

§ 8 Wahlordnung, Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

(1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk; sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und für die Wahl der Vertreter der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung in Form von Listen einzureichen und müssen die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter in dem Wahlbezirk zu wählen sind.

(2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeichnen, dass über die Person kein Zweifel besteht. In gleicher Weise sind für jedes einzelne Mitglied der oder die Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so dass zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Bei zwei Stellvertretern für jedes einzelne Mitglied muss aus der Bezeichnung zweifelsfrei hervorgehen, wer als erster oder zweiter Stellvertreter vorgeschlagen wird.

(3) Die Verteilung der Bewerber des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Gesellen und anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung muss den Bestimmungen der Satzung der Handwerkskammer entsprechen.

(4) Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichnete als Vertrauensperson, der zweite als sein Stellvertreter.

(5) Die Wahlvorschläge müssen mindestens von der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Vollversammlung zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.

(6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterschriften müssen leserlich sein.

§ 9 Wahlordnung, Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht sein.

§ 10 Wahlordnung, Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen

  1. die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
  2. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass bei den Bewerbern die Voraussetzungen
    1. aufseiten der Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
    2. aufseiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 der Handwerksordnung vorliegen und
  3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags
    1. bei den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
    2. bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.

(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.

3. Da die Rechtsvorschrift in § 8 Abs. 5 der Wahlordnung missverständlich ausgedrückt ist, sei darauf hingewiesen, dass auch die Abgabe eines Vorschlags mit mehr als 70 Unterstützerunterschriften zur Berücksichtigung des Wahlvorschlags nicht entgegensteht.

4. Nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 der Wahlordnung in Verbindung mit § 5 der Satzung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade müssen die Bewerber den Gewerben, die in den Anlagen A und B1 zur HwO aufgeführt sind sowie dem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) wie folgt angehören:

a) Gewerbe gemäß Anlage A zur Handwerksordnung:

I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe (Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger): 7 Selbstständige, 4 Arbeitnehmer

II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe (Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer): 9 Selbstständige, 5 Arbeitnehmer

III Gruppe der Holzgewerbe (Tischler, Boots- und Schiffbauer): 1 Selbstständiger, 1 Arbeitnehmer

IV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe (Bäcker, Konditoren, Fleischer): 1 Selbstständiger, 1 Arbeitnehmer

V Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie Glas und sonstige Gewerbe (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Seiler): 4 Selbstständige, 2 Arbeitnehmer

b) Gewerbe gemäß Anlage B1 zur HwO (zulassungsfreie Handwerke): 4 Selbstständige, 1 Arbeitnehmer

c) Gewerbe gemäß Anlage B2 zur HwO (handwerksähnliche Gewerbe): 4 Selbstständige, 1 Arbeitnehmer

Bei der Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung auf die Gewerbegruppen sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten sowie die gesamtwirtschaftliche und regionale Bedeutung der einzelnen Gewerbe im Kammerbezirk berücksichtigt werden. Für die Benennung der Vertreter in der Vollversammlung ist wegen der zumeist geringen Betriebsgrößen der in den Gewerbegruppen III bis V vorhandenen Handwerksbetriebe eine Zusammenfassung dieser Gewerbegruppen möglich. Die Aufteilung der Vertreter der Selbstständigen und der Arbeitnehmer muss sich in den einzelnen Gewerbegruppen nicht durchgängig am Verhältnis 2:1 orientieren. Sie soll sich nach den Betriebs- und Beschäftigungsstrukturen der jeweiligen Gewerbegruppen richten und muss nur in der Addition dem Verhältnis 2:1 entsprechen. Benannte Stellvertreter müssen derselben Gewerbegruppe wie der vorgeschlagene Bewerber angehören.

5. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens Montag, den 5. November 2018, bei dem Wahlleiter eingehen.

Anschrift:
Rechtsanwalt
Götz-Rüdiger Kliesch
Am Klei 14
38110 Braunschweig

6. Wegen des Wahlrechts und der Wählbarkeit wird im Übrigen auf die §§ 95 bis 99 der Handwerksordnung sowie auf die Satzungsbestimmungen der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade verwiesen.

Braunschweig, den 03. August 2018
Der Wahlleiter
Rechtsanwalt
Götz-Rüdiger Kliesch