Corona
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Ampelparteien planen Ende der epidemischen LageEckpunktepapier zur Beendigung der epidemischen Lage

Die Bundestagsfraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sind sich offenbar einig, dass die Corona-Notlage in Deutschland zum 24. November 2021 enden soll. In einem Eckpunktepapier haben sie sich auf Übergangsregeln verständigt, die bis zum 20. März 2022 gelten sollen.

Inhalte des Eckpunktepapiers

  • Die epidemische Lage von nationaler Tragweite soll zum 24. November 2021 auslaufen.

  • Die Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung werden bis zum 20. März 2022 verlängert.

  • Die Sonderregelungen zum Kinderkrankentagegeld (30 statt 10 Kinderkrankentage bzw. 60 statt 20 Kinderkrankentage für Alleinerziehende) sollen in das Jahr 2022 hinein verlängert werden.

  • Der in § 28a Abs. 1 IfSG vorgesehene Maßnahmenkatalog wird nach Beendigung der epidemischen Lage im Bundesgebiet keine Anwendung mehr finden. Die in § 28a Abs. 7 IfSG derzeit vorgesehene Möglichkeit, diesen Katalog nach Ablauf der epidemischen Lage in einzelnen Bundesländern durch Landesparlamente auf Landesebene für anwendbar zu erklären, soll gestrichen werden. Stattdessen soll eine Rechtsgrundlage für die Bundesländer geschaffen werden, um für eine Übergangszeit bis zum 20. März 2022 weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 anordnen zu können, soweit sie erforderlich sind.

    Als Maßnahmen werden in dem Eckpunktepapier aufgezählt:
    1. Maskenpflicht

    2. Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Bereichen, die in besonderer Weise geeignet sind, zu einer Verbreitung der COVID-19 beizutragen (§ 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG) mit der Möglichkeit zur kapazitären Beschränkung oder der Beschränkung des Zugangs

    3. Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für die in § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen

    4. Abstandsgebote im öffentlichen Raum, womit vornehmlich öffentliche Innenräume gemeint sind

    5. Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern in den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, um Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können; dabei soll die Verarbeitung nach Möglichkeit digital erfolgen, ohne dabei jedoch Menschen ohne mobile Endgeräte vom öffentlichen Leben auszuschließen;

    6. Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen), Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen.
  • Die Sonderregelungen zum Entschädigungsanspruch für Eltern mit Kindern in Betreuungseinrichtungen werden bis zum 20. März 2022 verlängert.

  • Die Befugnis für bestimmte Arbeitgeber, Beschäftigtendaten zum COVID-19 Impf- bzw. Genesenen Status zu verarbeiten (§ 36 Abs. 3 Satz 3 IfSG), wird bis zum 20. März 2022 verlängert.