Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Wer eine Website betreibt, sollte Impressum und Datenschutzerklärung prüfen.
Mit Inkrafttreten des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) am 14. Mai 2024 sollten alle, die eine Website betreiben, ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung überprüfen.
Das DDG löst unter anderem das Telemediengesetz (TMG) ab und benennt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um. Dadurch ergibt sich Handlungsbedarf beim Impressum und der Datenschutzerklärung.
Impressum
Die Impressumspflicht war bisher in § 5 TMG geregelt und wird nun unverändert in § 5 DDG fortgeführt. Verweise auf das TMG (z. B. „Angaben gem. § 5 TMG“) sollten jedoch entfernt werden, um Abmahnungen zu vermeiden, die durch einen Verweis auf ein nicht mehr existierendes Gesetz entstehen könnten. Da keine Pflicht besteht, im Impressum auf ein Gesetz zu verweisen, kann auf die Angabe des Paragrafen (§ 5 DDG) verzichtet werden.
Datenschutzerklärung
Sofern die Datenschutzerklärung Verweise auf das TTDSG enthält, sollten diese auf das umbenannte TDDDG geändert werden.
Kontakt
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