Symbolfoto Bonbons aus der Dose
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Dr. Bierich informiert"Der Silvesterpunsch" unter Palmen – und andere arbeitsrechtliche Knallbonbons

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende entgegen und 2025 steht vor der Tür. An vielerlei Orten wird in der Silvesternacht gefeiert – sei es mit Brettspielen, einer großen Party oder mit Feuerwerkskörpern. Und auch Ekel Alfred (Heinz Schubert) braut am 31.12.2024 mit Unterstützung von Schwiegersohn Michael (Diether Krebs) wieder seinen Silvesterpunsch in der legendären Silvesterfolge von „Ein Herz und eine Seele“. Doch grundsätzlich gilt: Sowohl Heiligabend als auch Silvester sind keine Feiertage. Wer frei haben möchte, muss dafür Urlaub einreichen. Und auch Urlaub „zwischen den Jahren“ wird der Arbeitgeber nur dann gewähren können, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber dagegen den Urlaub ab und der Arbeitnehmer tritt eigenmächtig seinen Urlaub an, liegt ein Grund zur ordentlichen Kündigung vor. 

Im Einzelfall kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Dies musste eine Vertriebsassistentin erfahren, die bereits im Sommer eine zweiwöchige Karibikreise ab dem 26.12.1997 zu zweit gebucht hatte und den Silvesterpunsch unter Palmen genießen wollte. Der Arbeitgeber verweigerte ihr den Urlaub, weil er den Jahresabschluss als gefährdet ansah. Doch das Paar trat die Reise trotzdem an; die Arbeitnehmerin reichte eine AU-Bescheinigung datiert auf den 23.12.1997 beim Arbeitgeber ein. Der nach der Vorgeschichte bereits skeptische Arbeitgeber entdeckte dann die Arbeitnehmerin auf dem Sender RTL 2 in einer Live-Sendung „Silvester unter Palmen“. Er sprach sofort eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Zu Recht, so das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 28.07.1998, Az : 6 Ca 492/98) und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die AU-Bescheinigung habe keinen Beweiswert und sei augenscheinlich eine Gefälligkeitsbescheinigung. Und auch die gesamten weiteren Begleitumstände rund um den Urlaubsantritt würdigte das Gericht zum Nachteil für die klagende Arbeitnehmerin.

Ein Jahreswechsel ohne das Abfeuern von Raketen und das Zünden von Böllern ist immer noch für viele Menschen kaum vorstellbar. Zwar ist das am 31.12. ausnahmsweise erlaubt, doch am Arbeitsplatz haben Raketen und Böller nichts zu suchen. Trotzdem zündete ein Logistikarbeiter, der sich mit anderen Mitarbeitern im Raucherbereich hinter der Lagerhalle eines Logistikdienstleisters aufhielt, am 31.12.2018 einen Böller und warf ihn über den Zaun des angrenzenden Betriebsgeländers. Dabei erlitt ein Leiharbeitnehmer ein Knalltrauma und war deshalb eine Woche arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte dem Logistikmitarbeiter am 07.01.2019 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Im Kündigungsschutzverfahren begründete der Arbeitgeber die Kündigung mit der bewussten Gefährdung anderer Mitarbeiter sowie dem Verstoß gegen Brandschutzvorschriften. Zudem sei der Böller in Deutschland nicht zugelassen gewesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 13 Sa 551/19) bejahte die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers, hielt im konkreten Fall den Ausspruch einer Abmahnung allerdings für ausreichend. Im Ergebnis schlossen die Parteien einen Vergleich; das Arbeitsverhältnis wurde unter Zahlung einer Abfindung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

Nicht so glimpflich ging dagegen ein verspäteter und misslungener „Silvesterscherz“ eines Vorarbeiters und Gerüstbauers aus. Dieser warf im 07.08.2012 auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers einen Feuerwerkskörper von oben in eine mobile Toilettenkabine, in der sich ein Arbeitskollege des Arbeitnehmers aufhielt. Durch den explodierenden Chinaböller erlitt dieser Verbrennungen - auch an sehr empfindlichen Weichteilen; der Kollege war drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 21.12.2012, Az.: 2 Ca 2010/12) wies die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage ab und lies die Ausrede, es habe sich nur um einen „Scherz unter Kollegen“ gehandelt, nicht gelten. Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen sei eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten; gerade der klagende Arbeitnehmer hätte als Vorarbeiter derlei angeblich übliche Scherze zu unterbinden. Ob der Böller möglicherweise nur zufällig in die Kabine gefallen ist, sei ohne Belang.

So, das war’s für das Jahr 2024. Ich wünsche allen interessierten Lesern und Leserinnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start in das Jahr 2025!

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Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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