Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Umsetzung der EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen ab Juni 2025

Smartphone, Handy, Digitalisierung, App, Touchscreen, EDV, IT, Android, ios
Bauerfeld / Handwerkskammer

Am 29. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die zugehörige Verordnung (BFSGV) in Kraft, die zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen bereits 2021 verabschiedet wurden. Ziel dieser Regelungen ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben zu stärken. Die neuen Vorschriften fokussieren sich auf die barrierefreie Gestaltung bestimmter Produkte wie Selbstbedienungsterminals, Smartphones und Notebooks. Darüber hinaus müssen auch private und öffentliche Wirtschaftsakteure, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (B2C-E-Commerce) anbieten, Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das betrifft insbesondere B2C-Online-Shops und Dienstleistungen, die online gebucht und bezahlt werden können. Handwerksbetriebe und -organisationen, die solche Angebote bereitstellen, sind ebenfalls betroffen.

Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, sind jedoch von den neuen Vorschriften ausgenommen. Zudem können Handwerksbetriebe und -organisationen von den Vorgaben befreit werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. In solchen Fällen muss eine Bewertung zum BFSG erfolgen, die dokumentiert und der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden muss. Die Überwachung liegt in der Verantwortung der Bundesländer, wobei die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt ist.



 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

bfsg-gesetz.de

https://bfsg-gesetz.de/

 

Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

bfsg-gesetz.de/bfsgv

https://bfsg-gesetz.de/bfsgv/