Ein Handwerker arbeitet an seinem Laptop in der Werkstatt
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Neue Anforderungen Barrierefreiheit von Webseiten

Am 28. Juni 2025 treten das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die dazugehörige Verordnung (BFSGV) in Kraft. Sie setzen die EU-Richtlinie 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen um und sollen die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben verbessern. Die neuen Regelungen zielen unter anderem darauf ab, bestimmte Online-Angebote barrierefrei zu gestalten, damit sie für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Beeinträchtigungen zugänglich sind. Davon betroffen sind auch Webseiten und Apps, wenn darüber Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C-E-Commerce) angeboten werden. Richtet sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen (B2B), greifen die Barrierefreiheitsvorgaben nicht.

 

FAQs

Der ZDH hat Praxishinweise in Form von FAQs mit detaillierten Infos zu den Barrierefreiheitsvorschriften für Handwerksbetriebe erstellt.

https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/praxis-recht-/-leitfaeden/praxis-recht-barrierefreiheit-von-webseiten/

Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?

Handwerksbetriebe müssen ihre Websites grundsätzlich barrierefrei gestalten, wenn sie folgende Funktionen anbieten:

  • Einen Online-Shop, in dem Verbraucher*innen Produkte kaufen können
    und/oder
  • Eine Online-Buchung von Handwerksleistungen für Verbraucher*innen.

Die Barrierefreiheitsvorgaben gelten insbesondere, wenn die Buchung samt Zahlung direkt über die Website oder eine App erfolgt. Doch auch bei einer reinen Online-Terminbuchung mit späterer Zahlung vor Ort spricht nach jetzigem Stand einiges dafür, dass das BFSG greift.

Websites, die nur Produkte oder Dienstleistungen vorstellen, ohne eine Kauf- oder Buchungsmöglichkeit anzubieten, sind nicht betroffen.

Ausnahmeregelungen

Von den Regelungen ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Handwerksbetriebe können zudem befreit werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt (siehe FAQs).

Welche Barrierefreiheitsvorgaben müssen umgesetzt werden?

Um eine Webseite barrierefrei im Sinne des BFSG und der BFSGV zu gestalten, müssen die Standards der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit umgesetzt werden. Da dieser Standard aktuell in Überarbeitung ist – und die Bearbeitung voraussichtlich erst Anfang 2026 abgeschlossen ist – kann die Norm EN 301 549 berücksichtigt werden, die auf den internationalen Standard der „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG) verweist. Außerdem müssen zusätzliche Informationspflichten beachtet werden.

Detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben sowie praktische Tipps für Handwerksbetriebe finden Sie in den FAQs.

Wiebke Berlin ist Ihnen bei Fragen gern behilflich
Schmitz / Handwerkskammer

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