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Handwerkskammer

Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona für bereits begonnene LehrgängeBAföG und Corona

Empfängern von Aufstiegs-BAföG sollen während einer laufenden Förderung keine finanziellen Nachteile durch die Corona-Krise entstehen. Bei pandemiebedingten Schließungen von Bildungseinrichtungen werden die Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) weiter gezahlt. Dies gilt sowohl für die Maßnahmeförderung als auch für Unterhaltsleistungen. Der bewilligte Unterhaltsbeitrag soll auch während der Schließung weiter gezahlt werden. Der Gesamtzeitraum der Unterhaltsförderung kann unter Berücksichtigung der maximalen Förderdauer um die Dauer der Schließzeit verlängert werden.

Für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) sollen die Corona-bedingten Schließzeiten der Bildungsstätten außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG sollen diese Fehlzeiten keine Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass die Förderung der Maßnahmekosten trotz Schließung der Bildungseinrichtungen bestehen bleibt.

Fortbildung muss bereits begonnen haben

Fortbildungsmaßnahmen, die Corona-bedingt nicht planmäßig beginnen, ausfallen oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden, sind erst mit dem tatsächlichen Beginn der Maßnahme förderfähig – Zeiträume davor sind grundsätzlich nicht förderfähig. Noch nicht begonnene Lehrgänge, welche abgesagt wurden und wofür bereits Leistungen bewilligt wurden, werden von der NBank hinsichtlich einer möglichen Rückforderungen von Unterhaltsleistungen und von Maßnahmebeiträgen überprüft.

Die Informationspflichten der Bildungsträger bleiben bestehen. Die Änderung der Maßnahmedaten (Unterbrechung, Wiederbeginn und Beenden) ist jeweils in den entsprechenden Formblättern anzugeben.