Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Für Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gilt eine Anzeigepflicht.

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Seit dem 1. Juli .2024 gilt für Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, eine Anzeigepflicht.

Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) erfolgen. Für Unternehmen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Anzeigepflicht aufgenommen haben, muss die Anzeige bis spätestens 31. Oktober 2024 nachgeholt werden. Für die Anzeige steht ein Vordruck (DOCX) zur Verfügung, der weitere Informationen enthält.

Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?

Lebensmittel kommen während Herstellung, Verpackung, Lagerung, Zubereitung und schließlich Verzehr mit Gegenständen in Berührung, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Diese Gegenstände werden als Lebensmittelbedarfsgegenstände bezeichnet. Dazu zählen beispielsweise:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemaschine, Teefilter)
  • Lebensmittelverpackungen (z. B. Papiertüten, Einwickelpapier, Kartonverpackungen)
  • Gegenstände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Gläser, Servietten)


Ausnahme von Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmen, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene von der zuständigen Behörde registriert worden ist. 

Kontakt

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Kilian Böse

Betriebs- und Gründungsberatung

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