Schnelles Handeln gefragtAbmahnwelle Google Fonts
Bei der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade gehen vermehrt Anfragen von Betrieben ein, die aufgrund der dynamischen Einbindung von Google Fonts auf ihrer Website Abmahnungen erhalten. Die Schreiben sind weitgehend gleichlautend, variieren jedoch zum Teil bezüglich der konkreten Forderungen. Jüngste Abmahnungen umfassen vor allem Forderungen auf Unterlassung der Nutzung von Google Fonts, auf Schadensersatz, auf Ersatz der Anwaltskosten sowie auf Auskunft über erhobene Daten.
Worum geht es?
Google Fonts sind Schriftarten, die von der Firma Google kostenlos angeboten werden. Oft erfolgt eine dynamische Einbindung von Google Fonts auf der Website, d. h. beim Aufrufen der Webseite wird eine Verbindung zu Google hergestellt und es werden verschiedene Daten des Besuchers (z. B. IP-Adresse) an Google übertragen. Das stellt jedoch einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar, wenn von den Besuchern keine Einwilligung (z. B. durch aktive Abfrage im Cookie-Management) eingeholt wurde.
Aufgrund eines Urteils des Landgerichts München (Urteil vom 20. Januar 2022, Az. 3 O 17493/20), in dem die Rechtswidrigkeit einer dynamischen Google Fonts-Einbindung bestätigt wurde, werden vermehrt Abmahnungen verschickt. Inzwischen sind vor allem Abmahnungen von zwei Anwaltskanzleien aus Berlin und Düsseldorf im Umlauf.
Was sollten Betriebe tun?
Unabhängig davon, ob eine Mahnung vorliegt oder nicht, sollte zunächst geprüft werden, ob Google Fonts genutzt wird und in welcher Form die Einbindung erfolgt ist (dynamisch oder lokal). Für die Überprüfung stehen verschiedene kostenlose Tools bereit, zum Beispiel:
Auch die Berater*innen der Handwerkskammer helfen Ihnen bei der Klärung dieser Frage.
Bei dynamischer Einbindung sollte schnellstmöglich ein Wechsel auf eine lokale Einbindung erfolgen. Unsere Berater*innen helfen Ihnen bei den erforderlichen Anpassungsschritten und stellen für die gängigen CMS-Systeme eine Anleitung bereit.
Sofern die Einbindung bereits lokal erfolgt, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen.
Sie haben bereits eine Mahnung erhalten?
Prüfen Sie Ihre Website zunächst dahingehend, ob überhaupt ein Verstoß (dynamische Einbindung von Google Fonts) vorliegt. Sofern dies bejaht werden kann, ist eine Umstellung auf eine lokale Einbindung erforderlich.
Da in den letzten Wochen auffällig viele Abmahnungen von immer denselben Rechtsanwaltskanzleien verschickt wurden, spricht nach unserer Einschätzung viel für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnwelle.
Betroffenen Betrieben wird daher empfohlen, nicht auf die Schreiben zu reagieren. Diese Empfehlung gilt grundsätzlich auch mit Blick auf die jüngsten Abmahnungen, die mit der Forderung auf Auskunft der Datenerhebung inhaltlich weiter reichen als vorherige Abmahnungen. Zwar steht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO jedermann zu und ist voraussetzungslos. Jedoch spricht gegenwärtig weder etwas dafür, dass die abmahnenden Kanzleien eine verweigerte Auskunft gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden anzeigen, noch, dass diese den Datenschutzverstoß angesichts des offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Hintergrunds der Auskunftsanfrage ahnden.
Weitere Hintergründe und gleichlautende Empfehlungen hat der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) veröffentlicht
Bitte beachten Sie, dass die Rechtslage aktuell nicht eindeutig ist und die obigen Hinweise eine rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.