Azubis, Gesell*innen und Meister*innen und Betriebsinhaber*innen erfahren hier alles Wissenswerte rund um den Auslandsaufenthalt.Häufig gestellte Fragen zum Auslandspraktikum
Als Auszubildender ins Ausland
Als Gesell*in oder Meister*in ins Ausland
Fördermöglichkeiten innerhalb der EU gibt es auch über "My first Eures Job".
Außerhalb von Europa bietet zum Beispiel das Parlamentarische Partnerschaftsprogramm (PPP) mit den USA die Möglichkeit einer beruflichen Auslandserfahrung und Unterstützung.
Beachten Sie bitte die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen und Förderungen. Grundsätzlich muss immer ein finanzieller Eigenanteil aufgebracht werden, der von Programm zu Programm unterschiedlich ist.
Einen guten Überblick zur eigenen Recherche bietet die Website www.rausvonzuhaus.de.
Ohne ein deutsches bestehendes Beschäftigungsverhältnis verfügen Sie über keine Sozialversicherung und keine gesetzliche Unfallversicherung. Auch für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden im ausländischen Betrieb besteht i. d. R. kein Schutz durch die reguläre betriebliche Haftpflichtversicherung.
Für die Dauer des Auslandsaufenthalts sollten private Versicherungen abgeschlossen werden, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Hierzu zählen mindestens der Abschluss einer Auslandskranken- und Pflege-, Auslandsunfall-, Auslandshaftpflicht- und einer Betriebshaftpflichtversicherung. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte frühzeitig von Ihrem Versicherungsträger beraten.
Darüber hinaus kann der Abschluss einer Reiserücktritts- und einer Reiseabbruchversicherung sinnvoll sein.
Bei unseren Projekten sind diese Versicherungen teilweise bereits im Vertrag enthalten.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse über eine freiwillige Mitgliedschaft in Verbindung mit Ihrem beruflichen Auslandsaufenthalt.
Zum Thema Versicherung bei E+ Projekten gibt es auch Hinweise und Infos der NA-BIBB.
Lassen Sie außerdem von Ihrem gesetzlichen Rentenversicherungsträger beraten, ob es für Sie sinnvoll ist, für die Dauer des Auslandspraktikums freiwillig Rentenbeiträge zu leisten.
Bitte wenden Sie sich bei allen Versicherungsfragen direkt an die DVKA oder lassen Sie sich von Ihren Versicherungsträgern beraten.
Um festzustellen, ob und wie der Arbeitslohn im Rahmen des Auslandsaufenthalts im Aus- oder Inland versteuert wird, wenden Sie sich bitte an einen Finanzberater.
Eine Übersicht zu Abkommen mit anderen Staaten gibt es beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.bund.de.
Informationen zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gibt es auf der Seite des Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.de.
Das ist für Betriebe wichtig
Ihre Auszubildenden sammeln Erfahrungen, die ihnen im Berufsleben und damit auch in Ihrem Betrieb weiterhelfen. Sie lernen dabei andere Arbeitstechniken und -abläufe, neue Menschen und Kulturen kennen und verbessern gleichzeitig ihre Fremdsprachenkenntnisse. Sie werden selbstbewusster und stellen sich neuen Herausforderungen. Dadurch werden sie auf internationale Aufgaben und Kontakte gut vorbereitet.
Auf der Suche nach den besten Azubis können Sie als Betrieb punkten, wenn Sie ein interessantes Ausbildungsangebot bieten. Dadurch stärken Sie Ihr Image als moderner, weltoffener Ausbildungsbetrieb im Handwerk und können neue Geschäftsfelder erschließen.
Ihre Auszubildenden sind motiviert, bringen neue Ideen aus dem Ausland mit und erweitern ihren Horizont. Davon profitieren auch Sie!
Für ein Auslandspraktikum gibt es fast keine Einschränkung bei den Zielländern. Sowohl in Europa als auch in der übrigen Welt kann ein gefördertes Praktikum absolviert werden.
Die derzeitigen Zielländer unserer Gruppenentsendungen finden Sie hier.
Seit Anfang 2019 müssen Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeitenden im Falle von Dienstreisen ins Ausland die sogenannte A1-Bescheinigung aushändigen. Sie ist Nachweis dafür, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaats und damit das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats weiterhin gelten.
Für Arbeitnehmer*innen, die in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in die Schweiz entsandt werden, muss der*die Arbeitgeber*in einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch ausfüllen und an die Krankenkasse schicken. Diese stellt dann die A1-Bescheinigung aus, weitere Infos siehe: https://www.dvka.de/media/dokumente/verschiedene/AnwendungA1.pdf
Die A1-Bescheinigung muss Ihr Azubi im Ausland ständig mit sich führen, sonst werden empfindliche Strafen fällig.