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Dr. Bierich informiertRote oder schwarze Arbeitshose – alles Jacke wie Hose?

Im Sommer mit kurzer Hose oder mit Top und sichtbaren Tatoos und Flip-Flops zur Arbeit? Beim äußeren Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer möchte der Arbeitgeber gerne ein Wort mitreden. Zwar ist jeder Arbeitnehmer im Rahmen seines grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts zunächst frei in seiner Entscheidung in der Wahl seiner Bekleidung. Allerdings kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Vorgaben zum Aussehen machen, was aber eine gute Begründung voraussetzt. Sind allerdings Hygiene- oder Sicherheitsvorschriften einzuhalten, darf der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Arbeitskleidung vorschreiben. Widersetzt sich in diesen Fällen der Arbeitnehmer dieser Anweisung, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen, so aktuell das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2024, Az.: 3 SLa 224/24).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit neun Jahren in der Produktion eines Industriebetriebes beschäftigt. Dabei war er vor allem in der Montage tätig und arbeitete mit Kappsägen und Akkubohrern, wobei er bestimmte Tätigkeiten kniend ausführte. Der Arbeitgeber hatte unter anderem für den Montagebereich im Rahmen einer betrieblichen Kleiderordnung das Tragen einer roten Arbeitshose zwingend angeordnet, nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen.

Nachdem der Arbeitnehmer und spätere Kläger über Jahre hinweg die rote Arbeitshose getragen hatte, erschien er Anfang Oktober 2023 zwei Tage hintereinander mit einer schwarzen Hose zur Arbeit. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer am 03.11.2023 abgemahnt. Am 23.11.2023 erschien er erneut mit einer schwarzen Hose zur Arbeit; trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber ebenso am 24.11.2023. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber wegen der andauernden Weigerung, die Kleiderordnung zu beachten, das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 29.02.2024.

Das LAG Düsseldorf wies die vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage zurück und stellte fest, dass arbeitgeberseitig aufgrund dessen Weisungsrechts das Tragen einer roten Arbeitshose vorgeschrieben werden konnte. Das aktuelle ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers und die daraus resultierende Ablehnung der Hosenfarbe rot sei kein gewichtiger Grund, die Kleiderordnung des Arbeitgebers zu ignorieren. Zudem habe der Kläger die rote Arbeitshose jahrelang getragen. Und der beklagte Arbeitgeber könne vor allem den Aspekt der Arbeitssicherheit anführen, da der Einsatz der Signalfarbe rot in einem Produktionsbereich mit Gabelstaplerverkehr die Sicherheit der Beschäftigten wesentlich erhöht. Aufgrund der zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung des Klägers, der Weisung nachzukommen, entschied das LAG im Ergebnis trotz langer und zuvor beanstandungsfreier Beschäftigungsdauer zugunsten des Arbeitgebers, da dessen Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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