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Dr. Bierich informiertDas Runde und das Eckige

Das Niedersachsenderby zwischen Eintracht Braunschweig und Hannover 96 ist gespielt, die Bundesliga macht Sommerpause. Doch in diesem Sommer rollt der Ball trotzdem: Die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland startet am 14. Juni 2024 mit dem Eröffnungsspiel des Gastgebers gegen Schottland. Die ersten Spiele im Laufe des Turniers werden bereits um 15 Uhr angepfiffen; eine Uhrzeit, die nicht unproblematisch ist. Und auch andere Begleitumstände wie das Trikot am Arbeitsplatz und die feuchtfröhliche Siegesfeier am Abend zuvor geben Anlass, die gängigsten Fragen zu Fußball-EM und Arbeitsrecht zu beleuchten.

Bildschirmarbeit der besonderen Art

Für den Handwerksgesellen auf der Baustelle stellt sich nicht die Frage, ein Fußballspiel am Fernseher während der Arbeit live zu verfolgen. Und auch der fußballbegeisterte Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Büro oder in der Werkstatt hat darauf keinen Rechtsanspruch. Denn grundsätzlich hat der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung zu erbringen. Anderenfalls begeht der Arbeitnehmer ein arbeitsrechtliches Foul, wenn er auf dem firmeneigenen Fernseher, im Internet am PC oder per Smartphone ein komplettes Spiel verfolgt. Auch ein Spiel wenigstens „nebenbei“ laufen zu lassen führt dazu, dass die nötige Konzentration auf die geschuldete eigentliche Arbeitsleistung nicht mehr gewährleistet ist. Ist die private Internetnutzung dagegen im Betrieb gestattet, kann ein Spiel im Live-Ticker zumindest zeitweise verfolgt werden.

Auch für die Verfolgung eines Spiels im Radio gelten die aufgezeigten Regeln. Das Bundesarbeitsgericht gestattet Arbeitnehmern zwar grundsätzlich das Radiohören während der Arbeit, sofern die Arbeitsleistung erbracht wird und andere Beschäftigte nicht beeinträchtigt werden (Beschluss vom 14.01.1986, Az.: 1 ABR 75/83). Praktisch gilt das aber nur für das Musikhören und nicht für das Mitverfolgen einer Fußball-Liveberichterstattung im Radio.

Im Trikot zur Arbeit?

Das Tragen von Fanartikeln während der Arbeitszeit ist stets in Abhängigkeit von der spezifischen Berufstätigkeit sowie den einschlägigen Kleidervorschriften im Betrieb zu bewerten. Will ein Arbeitnehmer mit Kundenkontakten sein Team durch das Tragen eines Trikots unterstützen, wird das ohne Einverständnis des Arbeitgebers nicht zulässig sein. Und ein „Trikottausch“ von spezieller Schutzbekleidung mit einem Fan-Outfit ist grundsätzlich nicht gestattet und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (so etwa LAG Sachsen, Urteil vom 10.01.2017, Az.: 5 Sa 85/16).

Und das Sieg-Bier?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich arbeitstüchtig zu halten. Daher dürfen die Arbeitsleistung und die Sicherheit am Arbeitsplatz keinesfalls durch Alkoholkonsum beeinträchtigt werden, falls der Arbeitgeber nicht sowieso ein absolutes Alkoholverbot angeordnet hat. Achtung: Wer am Morgen nach einer allzu langen Fuß- ball-Feier mit zu viel Alkohol im Blut zur Arbeit erscheint, kann vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden - natürlich ohne Vergütung der Arbeitszeit an diesem Tag mangels Arbeitsleistung.

Fazit

Auch wenn der Ball rollt, hat der Arbeitgeber in den kommenden Wochen des Ausnahmezustandes ein Interesse an einem funktionierenden Betrieb. Und wie auf dem „heiligen Rasen“ sollten Arbeitnehmer durch ihr Verhalten nicht ins arbeitsrechtliche Abseits geraten. Dann stimmt am Ende (hoffentlich) nicht nur das Ergebnis auf dem Platz, sondern es ist auch für ein harmonisches Arbeitsklima gesorgt. Auf gehts: „Ihr müsst den Titel holen – wir bleiben Meister!“.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



Für die arbeitsrechtliche Beratung bei Konflikten im Arbeitsverhältnis stehen Betrieben, die Mitglieder einer Innung sind, die Kreishandwerkerschaften exklusiv zur Verfügung.