Dr. Bierich informiertCannabis und Arbeitsrecht – ist Kiffen am Arbeitsplatz jetzt erlaubt?
Nachdem der Deutsche Bundestag am 23. Februar 2024 der teilweisen Legalisierung von Cannabis zugestimmt hat, hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Cannabisgesetz gebilligt. Damit treten überwiegende Teile des Gesetzes nach Ausfertigung und Verkündung zum 1. April 2024 in Kraft.
Mit der Legalisierung des Cannabiskonsums kommen neue Herausforderungen auf den Arbeitgeber zu, wenn ein Mitarbeiter vor oder während der Arbeit zum Joint greift. Denn auch am Arbeitsplatz ist der Cannabiskonsum zunächst einmal grundsätzlich erlaubt. Jedem Arbeitgeber ist daher dringend anzuraten, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände eindeutig zu regeln und bereits bestehende Regelungen wie beispielsweise zum Genuss von alkoholischen Getränken anzupassen. Nur so können arbeitsrechtliche Konflikte rund um den Joint vermieden werden.
Auf Grundlage ihres Direktionsrechts können Arbeitgeber grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Daher kann der Konsum von legalen Substanzen wie Alkohol und jetzt auch Cannabis durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in einen neu abzuschließenden Arbeitsvertrag oder durch eine Zusatzvereinbarung in Ergänzung eines bereits bestehenden Arbeitsvertrages untersagt werden. Ein Verbot kann alternativ durch eine Betriebsvereinbarung durchgesetzt werden. Da letztere das Ordnungsverhalten im Betrieb betrifft, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht.
Und was gilt für den Privatbereich des Arbeitnehmers? Zwar endet das Direktionsrecht des Arbeitgebers am Eingang des Betriebes: Ob ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit Rauschmittel konsumiert, steht ihm natürlich frei. Aber ein betriebliches Verbot bedeutet natürlich auch, dass der Arbeitnehmer nicht
berauscht - also weder betrunken noch bekifft - zur Arbeit erscheinen darf. Ebenso kann der Arbeitgeber auch verbieten, dass der Arbeitnehmer in Firmenkleidung in der Öffentlichkeit Rauschmittel jeglicher Art konsumiert. Das Bier und der Joint auf der Parkbank in Arbeitskleidung muss vom Arbeitgeber nicht geduldet werden.
Neben dem Direktionsrecht hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auch eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich nicht zuletzt aus den einschlägigen Vorschriften der Berufsgenossenschaften als gesetzliche Unfallversicherung. Danach dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst und andere gefährden können. Gleichzeitig dürfen Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Toleriert ein Arbeitgeber also den Cannabiskonsum eines Arbeitnehmers und hat dieser einen Arbeitsunfall, macht sich der Arbeitgeber möglicherweise schadensersatzpflichtig. Gleiches gilt, wenn durch einen Fehler des berauschten Arbeitnehmers ein Arbeitskollege zu Schaden kommt. Daher sollte der Arbeitgeber den Joint am Arbeitsplatz auch aus Gründen der Fürsorgepflicht komplett verbieten.
Und wenn ein Arbeitnehmer trotz des Verbotes am Arbeitsplatz Cannabis konsumiert? Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber diese Pflichtverletzung mit einer Abmahnung und auch mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sanktionieren. Insoweit gelten für den jeweiligen Einzelfall die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze.
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